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In die Kategorie der ersten Schicht fallen die Gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke (gibt es zum Beispiel für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Apotheker, Architekten, Tierärzte und Zahnärzte. Eine Mitgliedschaft ist meistens Pflicht.) sowie die landwirtschaftlichen Alterskassen. Die Altersvorsorge aus der ersten Schicht stellt eine Basisversorgung dar. Zur Schließung einer Versorgungslücke ist es daher sehr wichtig, ergänzende Altersvorsorge aus den anderen Schichten zu besparen.
Rürup-Rentenversicherung (auch: „Rürup-Rente“, „Basis-Rente“ etc.) Ebenfalls zur ersten Schicht gehört die zum 1. Januar 2005 neu eingeführte „Rürup-Rente“ oder auch als „Basis-Rente“ bezeichnete Rente. Die Rürup-Rente stellt eine neue Form der Altersvorsorge dar, die bisher nur in Form von privaten Rentenversicherungen (zum Beispiel Allianz, VolkswohlBund,...) mit reiner Rentenzahlung angeboten wird. Allerdings hat der Gesetzgeber es inzwischen auch zugelassen, dass Fondsgesellschaften derartige Verträge in Form von Rürup-Fondssparplänen anbieten dürfen. Unter reiner Rentenzahlung versteht man, dass man zum „Ablauf“ der Versicherung nicht wählen kann, ob man das angesparte Kapital in Form einer lebenslangen Rentenzahlung erhalten möchte, oder in Form einer Auszahlung des (gesamten oder eines Teils des) angesparten Kapitals. Folglich gibt es kein „Kapitalwahlrecht“. Allerdings kann man bei Rürup-Rentenversicherungen – je nach Anbieter und Tarif – bestimmte Zusatzleistungen mit einschließen. So ist (in gewissen gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen) der Einschluss von Todesfallleistungen, Hinterbliebenenrenten oder Berufsunfähigkeitsrenten möglich. Ebenfalls ist der Einschluss einer Beitragsbefreiung für die Rürup-Rente im Berufsunfähigkeits-Fall möglich.
Besteuerung der Rürup-Rente Die Besteuerung von Renten aus der 1. Schicht erfolgt nachgelagert (nachgelagerte Besteuerung). Allerdings erfolgt die nachgelagerte Besteuerung zunächst nicht in vollem Umfang, vielmehr gibt es bis zum Jahr 2040 dazu noch Übergangsregelungen (in 2005 nur 50 % der Renten steuerpflichtig, schrittweise wird dieser Anteil bis zum Jahr 2040 auf 100% steuerpflichtiger Anteil der Renten erhöht).
Vorsorgeaufwendungen bei der Rürup-Rente Dafür, dass die Renten nachgelagert besteuert werden, können im Gegenzug die eingezahlten Beiträge während der Beitragszahlungszeit jedes Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Auch hierfür gibt es Übergangsregeln.(Übergangsregeln: 2005 werden zunächst nur 60% von max. 20.000 € Jahres-Beiträgen als Vorsorgeaufwendungen steuerlich anerkannt, schrittweise wird dies erhöht auf die Abzugsfähigkeit der vollen 20.000 € pro Jahr.)
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