Auf der Seite Vergleich und Anfrage finden Sie den Vergleichsrechner, mit dem Sie Ihre Private Rentenversicherungen berechnen können. Berechnen Sie Ihre mögliche Rente und sehen Sie, welche Versicherungen am Markt gute Leistungen anbieten. Zudem senden wir Ihnen gerne auf Anfrage Antragsformulare für weitere Produkte bzw. Anbieter zu.
Die Private Rentenversicherung (also nicht Riester-Rente oder Rürup-Rente) zählt zur dritten Schicht der Altersvorsorge. Im Prinzip unterscheidet man dabei zwei Arten von Privaten Rentenversicherungen:
Zum einen gibt es die sofort beginnenden Rentenversicherungen, auf der anderen Seite die aufgeschobenen Rentenversicherungen. Bei sofort beginnenden Rentenversicherungen zahlt der Sparer bei Vertragsabschluss einmalig einen höheren Geldbetrag ein und erhält dann ab sofort eine i.d.R. monatliche Rente bis an sein Lebensende ausgezahlt. Bei aufgeschobenen Rentenversicherungen zahlt der Sparer während der Aufschubzeit (oder auch Beitragszahlungszeit, Ansparphase genannt) seine Beiträge und erhält erst ab dem Ende der Aufschubzeit (zum Rentenbeginn) seine Rentenauszahlung.
Alle diese Rentenversicherungen sind i.d.R. so genannte Leibrentenversicherungen. Das bedeutet, dass die Zahlung der Rente an das Leben einer versicherten Person gebunden ist. Daher wird die Rente so lange an die versicherte Person gezahlt, wie sie lebt. Bei manchen Tarifen gibt es darüber hinaus die Möglichkeit, bei Tod der versicherten Person die Rente an eine zweite versicherte Person (meist der Ehepartner) weiterzuzahlen (Hinterbliebenenzusatzversicherung).
Bei Rentenversicherungen wird das eingezahlte Kapital i.d.R. in Form einer Rentenzahlung wieder ausgeschüttet. Allerdings beinhalten die meisten Tarife ein so genanntes Kapitalwahlrecht, so dass man sich die Versicherung auch in einer Summe auszahlen lassen kann. Man kann also ganz flexibel im Rentenalter entsprechend der persönlichen Situation und Lebensvorstellungen über die Verwendung des Kapitals entscheiden. Hierbei sind meist Mischformen genauso möglich wie die vollständige Ausbezahlung des Kapitals oder die vollständige Verwendung des Kapitals zur Rentenzahlung.
Bei manchen Produkten gibt es unterschiedliche Bestimmungen darüber, wann die versicherten Leistungen abgerufen werden können. So gibt es i.d.R. bei vielen Tarifen die Möglichkeit, die Leistung schon vor dem vereinbarten Leistungsbeginn abzurufen. So kann man zum Beispiel bereits bis zu fünf Jahre vor Ende der (regulären) Beitragszahlung über das Geld verfügen.
Bei vorzeitigem Abrufen der Leistungen im Rahmen der Verfügungsphase fallen die Leistungen allerdings geringer aus als im Versicherungsschein angegeben, da dadurch die Versicherungsdauer verkürzt wird und außerdem sich das Kapital sich ein paar Jahre weniger verzinsen kann bzw. aufgrund der evtl. verkürzten Beitragszahlungsdauer auch weniger Beiträge eingezahlt werden.
Hinterbliebenenabsicherung in Rentenversicherungen: Bei Tod der versicherten Person gibt es verschiedene Modelle, was mit dem eingezahlten Kapital des Sparers passiert. Während der Aufschubzeit/Beitragszahlungszeit gibt es bei einigen Tarifen die Möglichkeit der Beitragsrückgewähr bei Tod der versicherten Person. Dies bedeutet, dass die eingezahlten Beiträge bzw. das vorhandene Fonds- oder Überschussguthaben an die Hinterbliebenen ausgezahlt werden.
Während der Rentenzahlungszeit gibt es die Möglichkeit des Einschlusses einer Mindestlaufzeit der Rente. Diese kommt aber nur zum Tragen, wenn die versicherte Person den Beginn der Rentenzahlung erlebt und die Rentenzahlung also schon begonnen hat. Mindestlaufzeit der Rente bedeutet dabei, dass die Rente auf jeden Fall für die vereinbarte Zeit (z.B. 10 Jahre) gezahlt wird, egal ob der Rentenbezieher solange lebt oder vor Ablauf der Mindestlaufzeit verstirbt. Die Rente würde also bei Tod des eigentlichen Rentenbeziehers an die Hinterbliebenen weitergezahlt oder als Einmalauszahlung ausgeschüttet. Es sind meist Mindestlaufzeiten zwischen 4 und 20 Jahren vereinbar. Eine andere Möglichkeit wäre der Einschluss einer Todesfallleistung, wobei eine festgelegte Summe bei Tod der versicherten Person an die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Dies geschieht meist im Rahmen der Todesfallzusatzversicherung.
Hinterbliebenenzusatzversicherung: Bei vielen Anbietern kann man zur Rentenversicherung auch eine Zusatzversicherung in Form der Hinterbliebenenzusatzversicherung abschließen. Bei der Hinterbliebenenzusatzversicherung wird eine Hinterbliebenenrente an einen Hinterbliebenen ausgezahlt. Hierbei muss i.d.R. im Antrag die Höhe der Rente und eine zweite mitversicherte Person angegeben werden, an die die Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden soll. Die Hinterbliebenenrente wird normalerweise bis zum Tod der zweiten mitversicherten Person ausgezahlt.
Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung BUZ: Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) ist immer eine Zusatzversicherung zu einer Lebens- oder Rentenversicherung (Hauptversicherung). Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man vereinbart eine BUZ mit Beitragsbefreiung oder eine BUZ mit Beitragsbefreiung und integrierter BU-Rente. Die BUZ mit Beitragsbefreiung übernimmt für die Hauptversicherung (Lebens- oder Rentenversicherung) die Beitragszahlung, sobald der Fall der Berufsunfähigkeit eintritt. Das bedeutet, dass man z.B. seine Altersvorsorge damit gegen einen BU-Fall absichern kann. Wird man berufsunfähig, so wird die Altersvorsorge automatisch weiter aufgebaut. Wenn der Sparer es wünscht, kann man in die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Zahlung einer BU-Rente mit einschließen. Die BU-Zusatzversicherung besteht dann aus der Beitragsbefreiung und der BU-Rente. Die BU-Rente wird dann zusätzlich zu der Übernahme der laufenden Beitragszahlung für die Hauptversicherung bis zum Ende der Versicherungsdauer gezahlt.
Beitragszahlungsweise: Es gibt zunächst einmal zwei Arten der Beitragszahlungsweise: Laufende Beitragszahlung oder gegen Einmalbeitrag. Die Beitragszahlung kann bei der „laufenden Beitragszahlung“ jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen. Bei einer unterjährigen Zahlungsweise (also halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich) gibt es bei den meisten Versicherungsanbietern so genannte Ratenzuschläge. Dennoch ist die unterjährige Zahlungsweise für die meisten Sparer die interessantere Form, da der Jahresbeitrag in einer Summe für viele Sparer zu hoch wäre.
Dynamikplan: In viele Tarife der verschiedenen Anbieter kann man einen so genannten Dynamikplan einbauen. Der Beitrag erhöht sich dann jährlich um den fest vereinbarten Prozentsatz, sofern der Sparer dies möchte. Dynamikpläne werden oft in einer Größenordnung von 3-10% angeboten. Der Dynamikerhöhung kann i.d.R. jederzeit widersprochen werden. Bei vielen Anbietern erlischt das Recht auf weitere Dynamikerhöhungen, wenn man drei Mal in Folge der Dynamikerhöhung widerspricht. Sinnvoll kann der Einschluss eines Dynamikplans zum Ausgleich der Inflation oder dem Aufbau einer höheren Altersversorgung zu einem späteren Zeitpunkt sein – zum Beispiel, wenn der Sparer aufgrund von Gehaltserhöhungen sich erst später höhere Beiträge leisten kann bzw. möchte.
Grundsätzlich gilt: Wenn in einer Rentenversicherung das Risiko eines Todesfalls oder der Berufsunfähigkeit etc. abgesichert werden soll, dann ist eine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss notwendig. Hierbei wird über die Gesundheitsfragen im Antrag geprüft, ob ein erhöhtes Risiko besteht. Wenn ein solches vorliegt, kann es zu Beitragszuschlägen kommen (Risikozuschläge) oder dem Ausschluss einzelner Erkrankungen oder sogar zur Ablehnung des Vertrages bzw. der Zusatzversicherung. Wichtig: Die Gesundheitsfragen müssen immer wahrheitsgemäß beantwortet werden, damit man nicht den Versicherungsschutz riskiert.
Die Erträge aus Privaten Rentenversicherungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, sobald eine Kapitalleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (also nach einer Kündigung des Vertrages) ausgezahlt wird.
Besteuerung von Kapitalauszahlungen: Erfolgt die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren, unterliegen die Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung. Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Auszahlungsleistung und der Summe „der auf sie entrichteten Beiträge“ (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Beitragsbestandteile für Zusatzversicherungen (z. B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) können dabei nicht abgezogen werden. Die Versicherungen führen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% des Ertrages an das Finanzamt ab. Darüber hinaus muss der Sparer im Rahmen der Steuererklärung die Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben. Das Finanzamt berechnet dann im Rahmen der Prüfung die tatsächliche Höhe des steuerpflichtigen Betrages.
Besteuerung von Rentenzahlungen Wird bei einer Rentenversicherung die Rente ausgezahlt, erfolgt die Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil, welcher im Rahmen der Reform 2005 abgesenkt wurde. Für einen Beginn der Rentenzahlung in einem Alter von zum Beispiel 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil dann 18% , für einen 60-Jährigen 22%. Der Sparer muss also nur z.B. 18% der Rente, die er aus dem Vertrag erhält bei der Steuer angeben, wenn er mit 65 Jahren in Rente geht.
Hinsichtlich der Anlageformen unterscheidet man bei der Privaten Rentenversicherung zwischen konventionellen Tarifen und fondsgebundenen Tarifen. Während klassische Tarife eine Garantieverzinsung für den Sparer bieten (derzeit 2,25%), bieten fondsgebundene Tarife keine Garantieverzinsung für den Anleger. Bei klassischen Tarifen entscheidet die Versicherung letztlich über die Anlage der Sparbeiträge des Sparers. Neben der Garantieverzinsung erwirtschaften diese Tarife (bzw. die Versicherungsgesellschaften) i.d.R. Überschüsse, die zusätzlich noch an die Versicherungsnehmer ausgeschüttet werden.
Bei fondsgebundenen Tarifen wird in der Regel der Sparbetrag in Investmentfonds angelegt. Bei vielen Tarifen kann man die Fondsauswahl mitbestimmen. Da die Gelder in Fonds investiert sind, ist das Risiko gegenüber einem konventionellen Tarif erhöht. Auf der anderen Seite erhöht sich aber ebenfalls die Chance auf bessere Renditen. Welcher Tarif besser geeignet ist, hängt daher letztlich von den Präferenzen und der Risikoneigung des Anlegers ab.