Riester-Rentenversicherungen, Rürup-Rentenversicherungen, Private Rentenversicherungen mit Online-Sonderkonditionen

Riester-Förderung
Staatliche Förderung der Privaten Altersvorsorge

Auf dieser Seite finden Sie einige Hinweise zur Riester-Förderung. Bitte beachten Sie auch unsere FAQ’s (Häufig gestellten Fragen) auf der Seite FAQ zur Riester-Förderung.

Bei uns erhalten Sie Riester-Rentenversicherungen und Riester-Fondssparpläne. Für die Riester-Rentenversicherung bieten wir Ihnen einen Online-Tarifrechner mit der Möglichkeit des Online-Abschlusses. Zudem können Sie bei uns für verschiedene Produkte Angebote bzw. Antragsformulare anfordern.

 

Zur staatlichen Förderung bei der Riester-Rente gehören die beiden Komponenten:

  • Riester-Zulage (Grundzulage + Kinderzulage)
  • Riester-Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug

Eingezahlt wird vom Riester-Sparer eine “Eigenleistung” (auch “Eigenanteil, “Eigenbeitrag” genannt) und vom Staat die Riester-Zulage. Beide Einzahlungen zusammen sind der Gesamtbeitrag.

Riester-Zulagen

Es gibt eine Grundzulage für jeden unmittelbaren und mittelbaren Förderberechtigten. Zudem gibt es Kinderzulagen für alle Kindergeld-berechtigten Kinder. Die Höhe der Riester-Zulagen beträgt:

Grundzulagen:

  • im Jahr 2007: 114 Euro
  • ab dem Jahr 2008 jährlich: 154 Euro

Kinderzulage:

  • im Jahr 2007: 138 Euro
  • ab dem Jahr 2008 jährlich: 185 Euro (für Kinder, die vor 2008 geboren wurden)
  • Für alle Kinder, die ab dem Jahr 2008 geboren werden, soll die Kinderzulage auf 300 Euro angehoben werden.

Die Zulagen werden von der Zulagenstelle direkt in die Riester-Verträge eingezahlt. Wichtig dafür ist, dass ein Zulagenantrag gestellt wird. Dies geht ganz bequem über einen Dauerzulagenantrag, den man im Rahmen der Eröffnung des Riester-Vertrages stellen kann. Der Anbieter des Riester-Vertrages kümmert sich dann jedes Jahr um die Beantragung der Zulage. Bei vielen Anbietern ist der Dauerzulagenantrag bereits Bestandteil des Antrages. Ansonsten erhält man diesen meist nach Ablauf des ersten Kalenderjahres vom Anbieter zugeschickt.
Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren benötigt jeder Ehepartner einen Riester-Vertrag, um die Grundzulage zu erhalten.

Wichtiger Hinweis: Die Riester-Zulagen werden anteilig gekürzt, wenn der Gesamt-Riesterbeitrag geringer ist als die nachfolgenden “Mindestbeiträge” (wichtig: relevant ist nicht die Eigenleistung, sondern der Gesamtbeitrag, also Eigenleistung plus Riester-Zulagen). Der Mindestbeitrag bemisst sich in Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres und ist maximal so hoch wie der angegebene Höchstbeitrag.

  • Mindestbeitrag im Jahr 2007: 3 %, maximal jedoch 1.575 Euro
  • Mindestbeitrag ab dem Jahr 2008: 4 %, maximal jedoch 2.100 Euro

Der Höchstbeitrag ist zugleich der maximal geförderte Gesamtbeitrag zur Riester-Rente.

Riester-Steuererstattung

Die Beiträge zu den Riester-Verträgen können steuermindernd geltend gemacht werden. Im Rahmen der privaten Steuererklärung prüft das Finanzamt in der sogenannten Günstigerprüfung, wie hoch eine mögliche Steuerersparnis durch einen Sonderausgabenabzug der Gesamtbeiträge zur Riester-Rente wäre.

Dieser Betrag ist der Förderbetrag, der dem Riester-Sparer normalerweise insgesamt zusteht. Ist dieser Betrag höher als die Riester-Zulagen, so wird der noch fehlende Betrag (Differenz zwischen dieser max. möglichen Steuerersparnis und den Riester-Zulagen) als Steuererstattung gut geschrieben. Ist der Betrag aber bereits höher als die zustehenden Riester-Zulagen, so gibt es keine Steuererstattung. Selbstverständlich kann der Riester-Sparer die höheren Riester-Zulagen trotzdem erhalten.

Aufgrund der staatlichen Förderung der Riester-Beiträge wird die Rente, die aus dem Riester-Vertrag in der Auszahl- bzw. Rentenphase gezahlt wird, dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet und somit nachgelagert besteuert.

Beachten Sie bitte die Hinweise unten zu den Beiträgen, die über die Förder-Höchstgrenzen hinaus gehen (Mehrbeiträge, Überzahlungen).

 

Besonderheiten bei Verheirateten
Sind bei gemeinsam veranlagten Ehegatten beide Ehegatten direkt förderberechtigt, kann jeder von ihnen bis zum Höchstbeitrag den Sonderausgabenabzug für seinen eigenen Riester-Vertrag in Anspruch nehmen und es erhält jeder von beiden die volle Zulage, wenn dieser den für sein Einkommen relevanten Eigenbeitrag erreicht.

Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten, bei denen nur ein Ehepartner direkt und einer stattdessen indirekt förderberechtigt ist, muss für den Erhalt der vollen Zulagen nur der einfache Mindesteigenbeitrag erbracht werden und es wird im Rahmen der Steuererstattung nur maximal der einfache Höchstbeitrag als Sonderausgabenabzug angesetzt. Beide Ehepartner benötigen dafür einen eigenen Riester-Vertrag und erhalten dann eine Grundzulage.

Bei getrennt veranlagten Ehegatten wird jeder Ehegatte getrennt bei Riester behandelt, so dass evtl. nur ein Ehegatte die Riester-Förderung erhält, wenn nur einer förderberechtigt ist (Es gibt dann auch nur eine Grundzulage!).      

Geförderter Personenkreis

Gefördert werden bei der Riester-Rente Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Personengruppen. Dazu gehören:

  • Arbeitnehmer
  • Beamte/Richter/Berufssoldaten
  • versicherungspflichtige Selbständige
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Landwirte
  • Arbeitslose
  • Kindererziehende
  • Vorruheständler
  • Pflegepersonen (häusliche Pflege)
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.

Nicht gefördert werden v.a. nicht-versicherungspflichtige Personen, wie:

  • Hausfrauen/Hausmänner
  • freiwillig Versicherte in der gesetzl. Rentenversicherung
  • Studenten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung
  • nicht-versicherungspflichtige Selbständige
  • Rentner
  • die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten.

Die Gruppe der Nicht-Förderberechtigten werden direkt förderberechtigt (unmittelbar förderberechtigt) bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung mit einem förderberechtigten Ehegatten (indirekt förderberechtigt, auch als mittelbar förderberechtigt oder als Huckepack-Vertrag bezeichnet).

Besondere Regelungen gelten u.a. bei steuerlich getrennter Veranlagung und wenn beide Ehepartner selbst direkt förderberechtigt sind.

Beiträge über den Förder-Höchstbeträgen

Wenn die Gesamtbeiträge eines Kalenderjahres (Eigene Einzahlungen inkl. Sonderzahlungen und zzgl. Riester-Zulagen) für einen Riester-Vertrag über die Förderhöchstgrenzen (1.575 € bzw. 2.100 €) hinaus gehen, werden diese Mehr-Beiträge (sogenannte Überzahlung) wie Beiträge in normale Altersvorsorge-Verträge behandelt.

Dies bedeutet, dass diese Mehr-Beiträge nicht im Rahmen der Riester-Förderung staatlich gefördert werden und die Renten aus diesen Beitragsteilen bzw. die Erträge dann auch nicht stärker besteuert werden als normale Altersvorsorge-Verträge der 3. Schicht (z.B. Private Rentenversicherungen). Das bedeutet, dass die Erträge bzw. die Rente mit ermäßigten Steuersätzen besteuert: Von der Rente wird somit nur der Ertragsanteil besteuert.

Diese Überzahlungen sind jedoch nur bei manchen Verträgen möglich: z.B. bei der DWS RiesterRente Premium. Bei diesem Produkt sind die Überzahlungen sogar geschützt im Rahmen der Beitragsgarantie.

 

 

 Alle Angaben sind ohne Gewähr. Relevant sind die gesetzlichen Vorschriften zur Riester-Rente.

 

 © Rhenus Finanzen 2007-2009