Riester-Rentenversicherungen, Rürup-Rentenversicherungen, Private Rentenversicherungen mit Online-Sonderkonditionen

Rürup-Förderung
(Staatliche Förderung der ersten Schicht, Basisrente)

Auf dieser Seite finden Sie einige Erläuterungen zur Rürup-Förderung. Wenn Sie Interesse am Abschluss einer Rürup-Rentenversicherung haben, dann finden Sie hier die notwendigen Online-Rechner, Antragsformulare oder Anfrageformulare:

Bei einem Abschluss einer Versicherung über uns (Online-Abschluss oder Papieranträge) bedanken wir uns bei Ihnen in Form unseres Versicherungs-Willkommens-Bonus. Auf der Seite Bonusprogramme finden Sie weitere Informationen hierzu.

Sobald Rürup-Fondssparpläne auf den Markt kommen, erhalten Sie diese selbstverständlich auch bei uns. Wenn wir Ihnen Informationen hierzu zukommen lassen sollen, dann nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf

Rürup-Förderung

Die Förderung bei der Basis-Rente bzw. Rürup-Rente besteht aus einer steuerlichen Förderung der Beiträge. Das bedeutet, dass die Beiträge in festgelegten Grenzen gemeinsam mit eventuellen Beiträgen (inkl. etwaiger Arbeitgeber-Anteile) zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder zu landwirtschaftlichen Alterskassen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Dabei können die Sonderausgaben nicht in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden.

Vielmehr gelten für die Sonderausgaben bestimmte Höchstbeträge: Diese Höchstbeträge liegen bei Alleinstehenden bei 20.000 € im Jahr und für Verheiratete bei 40.000 € im Jahr. Zu beachten ist dabei noch eine Übergangsphase bis zum Jahre 2025. In dieser Zeit dürfen die Beiträge nur zu einem bestimmten Prozentsatz von den o.a. Grenzen in Abzug gebracht werden. Im Jahr 2005 betrug diese “Berücksichtigungsquote” 60 % (für Alleinstehende also 12.000 €); seitdem steigt diese Quote jährlich um 2 % und beträgt daher in 2007 64 % (12.800 €). Ab dem Jahr 2025 können dann 100 % dieser Höchstgrenzen geltend gemacht werden.

Besteuerung

Da die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich gefördert werden, werden im Umkehrschluss die Rentenleistungen aus Rürup-Verträgen besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Aber auch hierbei sind Übergangszeiträume zu berücksichtigen.

Bis Ende 2004 unterlagen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte der Ertragsanteilbesteuerung. Der Ertragsanteil ist ein festgelegter Prozentsatz und richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn seiner Rente. Zum Beispiel beträgt der Ertragsanteil für einen 65-Jährigen bei Rentenbeginn derzeit 18%.

Seit dem 01.01.2005 gilt allerdings eine andere Regelung bezüglich der Besteuerung. Seit diesem Zeitpunkt werden alle Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Sie unterliegen vielmehr der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet dabei zunächst, dass die Renten zu 100 % besteuert werden. Der Grund für diese Gesetzesänderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht befand die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ertragsanteilbesteuerung) und der Beamtenpensionen (nachgelagerte Besteuerung) für verfassungswidrig und verlangte daher eine Angleichung.

Allerdings erfolgt bzw. erfolgte die Einführung der nachgelagerten Besteuerung nicht sofort in voller Höhe. Rentner, die schon im Jahr 2004 oder früher eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 in Rente gegangen sind, müssen nur die Hälfte, also 50%, ihrer Rente versteuern. Die anderen 50% der Rente werden als Freibetrag dauerhaft festgeschrieben und unterliegen somit auch dauerhaft nicht der Steuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt für die Renten, die erstmals nach 2005 bewilligt werden/wurden, bis zum Jahr 2020 um jährlich 2% bis auf 80%. Danach steigt der steuerpflichtige Teil bis zum Jahr 2040 um jährlich 1% bis auf schließlich 100% an.

Rentenleistungen aus der Rürup-Rente unterliegen ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung. Aber auch für die Rürup-Rente gelten die beschriebenen Übergangsregelungen.

 

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