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Da die Beiträge zur Rürup-Rente steuerlich gefördert werden, werden im Umkehrschluss die Rentenleistungen aus Rürup-Verträgen besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Aber auch hierbei sind Übergangszeiträume zu berücksichtigen.
Bis Ende 2004 unterlagen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als sonstige Einkünfte der Ertragsanteilbesteuerung. Der Ertragsanteil ist ein festgelegter Prozentsatz und richtet sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn seiner Rente. Zum Beispiel beträgt der Ertragsanteil für einen 65-Jährigen bei Rentenbeginn derzeit 18%.
Seit dem 01.01.2005 gilt allerdings eine andere Regelung bezüglich der Besteuerung. Seit diesem Zeitpunkt werden alle Renten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Sie unterliegen vielmehr der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet dabei zunächst, dass die Renten zu 100 % besteuert werden. Der Grund für diese Gesetzesänderung war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Das Gericht befand die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Ertragsanteilbesteuerung) und der Beamtenpensionen (nachgelagerte Besteuerung) für verfassungswidrig und verlangte daher eine Angleichung.
Allerdings erfolgt bzw. erfolgte die Einführung der nachgelagerten Besteuerung nicht sofort in voller Höhe. Rentner, die schon im Jahr 2004 oder früher eine Rente bezogen haben oder im Jahr 2005 in Rente gegangen sind, müssen nur die Hälfte, also 50%, ihrer Rente versteuern. Die anderen 50% der Rente werden als Freibetrag dauerhaft festgeschrieben und unterliegen somit auch dauerhaft nicht der Steuerpflicht. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt für die Renten, die erstmals nach 2005 bewilligt werden/wurden, bis zum Jahr 2020 um jährlich 2% bis auf 80%. Danach steigt der steuerpflichtige Teil bis zum Jahr 2040 um jährlich 1% bis auf schließlich 100% an.
Rentenleistungen aus der Rürup-Rente unterliegen ebenfalls der nachgelagerten Besteuerung. Aber auch für die Rürup-Rente gelten die beschriebenen Übergangsregelungen.
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